Startseite › Wissen

Wissen zur Verwalterprüfung

Begriffe zur Verwalterprüfung, kurz erklärt

Ob Abrechnungsspitze, Einberufung oder Wirtschaftsplan: In der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG und im Verwalteralltag tauchen immer wieder dieselben Begriffe auf. Hier erklären wir sie kurz und verständlich, so wie du sie für die Prüfung und für die Praxis brauchst.

Jeder Begriff hat eine eigene Seite mit Beispiel aus der Praxis, Prüfungsfrage zum Selbsttest und dem Hinweis, in welchem Modul und welcher Lektion der VerwalterFit-App du das Thema vertiefen kannst.

  • Am Gesetzestext geprüft
  • Mit Zahlen aus der Praxis
  • Mit Prüfungsfrage zum Selbsttest
Begriff

Abrechnungsspitze

Die Abrechnungsspitze ist der Unterschied zwischen den Kosten, die nach der Jahresabrechnung auf eine Wohnung entfallen, und den Vorschüssen, die laut Wirtschaftsplan dafür zu zahlen waren. Die Eigentümer beschließen nur über diesen Betrag, also über die Nachzahlung oder das Guthaben, nicht über die Abrechnung als Ganzes.

Merke: Beschlossen wird die Zahlungspflicht aus der Abrechnungsspitze, nicht die Abrechnung selbst.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 WEGGanzer Eintrag mit Beispiel und Prüfungsfrage
Begriff

Einberufung der Eigentümerversammlung

Der Verwalter muss die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen. Zusätzlich muss er einladen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer das in Textform verlangt und dabei Zweck und Gründe nennt.

Merke: Die Versammlung wird mindestens einmal im Jahr in Textform und mit mindestens drei Wochen Frist einberufen.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1, 2 und 4 WEGGanzer Eintrag mit Beispiel und Prüfungsfrage
Begriff

Umlaufbeschluss

Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Eigentümer ohne Versammlung. Er ist grundsätzlich nur gültig, wenn alle Eigentümer zustimmen, und zwar in Textform. Seit dem 1. Dezember 2020 genügt dafür also auch eine E-Mail, eine Unterschrift auf Papier ist nicht mehr nötig. Für einen einzelnen Gegenstand kann die Versammlung vorher beschließen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

Merke: Ohne Versammlung braucht ein Beschluss grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer in Textform. Die Mehrheit genügt nur, wenn die Versammlung das vorher für genau diesen Gegenstand beschlossen hat.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 WEGGanzer Eintrag mit Beispiel und Prüfungsfrage
Begriff

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan ist die Vorausplanung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für ein Kalenderjahr. Der Verwalter stellt ihn auf; beschlossen werden die Vorschüsse, also das Hausgeld, und die Zuführung zu den Rücklagen.

Merke: Der Verwalter stellt den Plan auf, die Eigentümer beschließen die Vorschüsse.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 1 WEG, Verteilung nach § 16 Abs. 2 WEGGanzer Eintrag mit Beispiel und Prüfungsfrage

Mehr als Begriffe: Prüfungsvorbereitung mit VerwalterFit

In der App übst du mit dem Fragenpool zur Sachkundeprüfung, simulierst die Prüfung unter Zeitdruck und trainierst gezielt deine Schwächen. Die Lernmodule erklären alle Themen ausführlich, mit Beispielen aus der Praxis und interaktiven Übungen.