Begriff
Die Abrechnungsspitze ist der Unterschied zwischen den Kosten, die nach der Jahresabrechnung auf eine Wohnung entfallen, und den Vorschüssen, die laut Wirtschaftsplan dafür zu zahlen waren. Die Eigentümer beschließen nur über diesen Betrag, also über die Nachzahlung oder das Guthaben, nicht über die Abrechnung als Ganzes.
Merke: Beschlossen wird die Zahlungspflicht aus der Abrechnungsspitze, nicht die Abrechnung selbst.
Begriff
Der Verwalter muss die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen. Zusätzlich muss er einladen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer das in Textform verlangt und dabei Zweck und Gründe nennt.
Merke: Die Versammlung wird mindestens einmal im Jahr in Textform und mit mindestens drei Wochen Frist einberufen.
Begriff
Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Eigentümer ohne Versammlung. Er ist grundsätzlich nur gültig, wenn alle Eigentümer zustimmen, und zwar in Textform. Seit dem 1. Dezember 2020 genügt dafür also auch eine E-Mail, eine Unterschrift auf Papier ist nicht mehr nötig. Für einen einzelnen Gegenstand kann die Versammlung vorher beschließen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
Merke: Ohne Versammlung braucht ein Beschluss grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer in Textform. Die Mehrheit genügt nur, wenn die Versammlung das vorher für genau diesen Gegenstand beschlossen hat.
Begriff
Der Wirtschaftsplan ist die Vorausplanung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für ein Kalenderjahr. Der Verwalter stellt ihn auf; beschlossen werden die Vorschüsse, also das Hausgeld, und die Zuführung zu den Rücklagen.
Merke: Der Verwalter stellt den Plan auf, die Eigentümer beschließen die Vorschüsse.