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Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter
Wohnimmobilienverwalter müssen 20 Zeitstunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren nachweisen; so verlangen es § 34c Absatz 2a GewO und § 15b MaBV. Seit Juli 2026 sind die Makler davon befreit – die Verwalter nicht. Hier erfährst du, was das konkret bedeutet, wen es trifft und was am Ende auf dem Nachweis stehen muss. Betroffen sind gewerbliche WEG-Verwalter und Wohnimmobilienverwalter, die ihre Weiterbildung nach § 15b MaBV dokumentieren müssen. Wie Verwalter diesen Weiterbildungsnachweis führen, zeigt VerwalterFit mit Lernmodulen und dem Zeitnachweis. Häufige Fragen dazu beantwortet die FAQ zum Weiterbildungsnachweis.
Was sich im Juli 2026 geändert hat – und für wen nicht
Am 24. Juli 2026 ist die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler entfallen. Grundlage ist das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 23. Juli 2026. Die Bundesregierung beziffert die Ersparnis für die Maklerbranche auf rund 45 Millionen Euro im Jahr.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die Weiterbildungspflicht für alle fallen – § 34c Absatz 2a GewO und § 15b MaBV waren zur Streichung vorgesehen. Der Bundestag hat das am 11. Juni 2026 korrigiert: Befreit wurden am Ende nur die Makler.
Wer Wohnimmobilien verwaltet, muss also weiterhin 20 Zeitstunden in drei Kalenderjahren nachweisen. Das ist deshalb wichtig, weil die Nachricht „die Weiterbildungspflicht ist weg“ durch die Branche gegangen ist – sie stimmt nur für die eine Hälfte. In Büros, die beides machen, ist die Verwechslung besonders naheliegend.
Beide Pflichten stammen aus derselben Norm: § 34c Absatz 2a GewO begründet sie, § 15b MaBV füllt sie aus – mit Anlage 1 für die Themen und Anlage 2 für die Qualität der Maßnahme.
Wen die Pflicht trifft
Die Pflicht trifft nicht nur den Inhaber. Verpflichtet sind der Gewerbetreibende und alle Beschäftigten, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Wer Objekte betreut, Versammlungen vorbereitet, Abrechnungen erstellt oder Eigentümer berät, ist erfasst – unabhängig von der Position. Nicht erfasst ist Personal ohne Bezug zur Verwaltungstätigkeit, etwa im Empfang oder in der reinen Lohnbuchhaltung.
Die Weiterbildung wird nur für die Inhaberin oder den Geschäftsführer erbracht, das Team bleibt außen vor. Für jede mitwirkende Person ist ein eigener Nachweis zu führen. Die Stunden sind dabei an die Person gebunden und bleiben ihr beim Arbeitgeberwechsel erhalten – wer jemanden einstellt, bekommt also dessen Guthaben, aber auch dessen Rückstand mit.
Bei juristischen Personen trifft die Pflicht grundsätzlich alle gesetzlichen Vertreter. Sie lässt sich auf eine angemessene Zahl vertretungsberechtigter Aufsichtspersonen übertragen – wer delegiert, darf die erlaubnispflichtige Tätigkeit dann allerdings nicht mehr selbst ausüben.
20 Stunden – aber in welchen drei Jahren?
Der Umfang ist schnell erklärt: 20 Zeitstunden zu je 60 Minuten innerhalb von drei Kalenderjahren. Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten zählen also nicht als volle Stunde, und eine Mindestzahl an Präsenzterminen gibt es nicht.
Fast überall liest man, der laufende Zeitraum sei 2024 bis 2026. Für viele stimmt das – aber nicht für alle. Der erste Dreijahreszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die weiterbildungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde, und läuft von da an in festen Blöcken weiter.
Wer 2018 angefangen hat, als die Pflicht eingeführt wurde, hat die Blöcke 2018–2020, 2021–2023 und aktuell 2024–2026 – deshalb die verbreitete Angabe. Wer seine Erlaubnis aber erst 2022 bekommen hat, hat 2022–2024 und jetzt 2025–2027. Dieses eine Jahr Unterschied entscheidet darüber, ob du „fertig“ oder „im Rückstand“ bist. Wer 2026 startet, hat nach dem aktuellen Merkblatt der IHK für München und Oberbayern den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2028.
Eine anteilige Kürzung für einen unterjährigen Start ist dabei nicht vorgesehen: Wer im November anfängt, schuldet für diesen Block dieselben 20 Stunden wie jemand, der im Januar begonnen hat.
Für alle, deren Block 2024 bis 2026 läuft, heißt das: Stichtag ist der 31. Dezember 2026. Wer dann noch Stunden offen hat, kann sie nicht ins nächste Jahr mitnehmen – der Zähler beginnt von vorn, die Lücke bleibt.
Unser praktischer Rat: Plane rund sieben Stunden pro Jahr ein, statt alles ins letzte Jahr zu schieben. Wer erst im dritten Jahr anfängt, hat bei Krankheit oder einer vollen Saison keinen Puffer mehr.
Was inhaltlich zählt: die acht Themenbereiche der Anlage 1
Anrechenbar ist nur, was sich einem Themenfeld der Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 MaBV zuordnen lässt. Der Katalog ist umfangreich, aber er ist abschließend:
| Themenbereich | Was darunter fällt |
|---|---|
| 1 Grundlagen der Immobilienwirtschaft | Lebenszyklus der Immobilie, Facility- und Gebäudemanagement, Bauzeichnungen, Versicherungsarten, Umwelt- und Energiethemen |
| 2 Rechtliche Grundlagen | BGB (Vertrags-, Miet-, Werkvertrags-, Grundstücksrecht), Grundbuch, WEG, RDG, Zweckentfremdung, MaBV, BetrKV, HeizkostenV, TrinkwV, WoFlV, Zwangsvollstreckung, Informationspflichten |
| 3 Kaufmännische Grundlagen | Buchführung und Rechnungswesen, Sonderumlagen und Rücklage, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, Hausgeld und Mahnwesen, Mietverwaltung |
| 4 Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten | Begründung, Teilungserklärung, Rechte und Pflichten, Versammlung und Beschlussfassung, Verwalterbestellung, Beirat, Objektmanagement |
| 5 Verwaltung von Mietobjekten | Bewirtschaftung, Vermietung, Mieterhöhungen, Mängelanzeigen, Betriebskostenabrechnung, Beendigung von Mietverhältnissen |
| 6 Technische Grundlagen | Baustoffe, Haustechnik, Mängel erkennen, Verkehrssicherung, Instandhaltungsplanung, energetische Sanierung, Barrierefreiheit, Fördermittel, Dokumentation |
| 7 Wettbewerbsrecht | Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze, unzulässige Werbung |
| 8 Verbraucherschutz | Grundlagen des Verbraucherschutzes, Schlichtungsstellen, Datenschutz |
Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 MaBV, gekürzte Wiedergabe der Gliederungsebenen 1 und 2. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Produkt- und Vertriebsschulungen zählen nicht. Ein Software-Training des eigenen Verwaltungsprogramms, eine Maklerschulung zur Akquise oder eine Veranstaltung, die vor allem ein Produkt vorstellt, lässt sich keinem Themenfeld der Anlage 1 zuordnen – auch dann nicht, wenn ein Zertifikat mit Stundenangabe ausgestellt wird.
Achte deshalb darauf, dass auf dem Nachweis das Themenfeld steht, nicht nur ein Veranstaltungstitel. Im Zweifel entscheidet die Aufsichtsstelle, und sie entscheidet anhand des Papiers, das du vorlegst.
Zu jedem der acht Themenbereiche gibt es in unserem Kurs mindestens ein eigenes Modul: Grundlagen der Immobilienwirtschaft (1) · Berufs- & Gewerberecht, Betriebskosten & Heizkostenverordnung und Wohnraummietrecht & Mietverwaltung (2) · Kaufmännische Grundlagen und Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung (3) · WEG-Recht und die Eigentümerversammlung (4) · Technik & Verkehrssicherungspflichten (6) · Wettbewerbs- & Verbraucherschutzrecht und Datenschutz & DSGVO (7 und 8).
Themenbereich 5, die Verwaltung von Mietobjekten, deckt das Modul Wohnraummietrecht & Mietverwaltung ab; die Vertiefungen Gewerbemietrecht und Schimmelbefall ergänzen es. Die Versicherungsarten aus Themenbereich 1 vertieft zusätzlich ein eigenes Modul zu Versicherungen und Risiko.
Welche Lernformen erlaubt sind
§ 15b Absatz 1 MaBV lässt bewusst mehrere Wege zu:
- Präsenzform – Seminar, Tagung, Workshop.
- Begleitetes Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle – also E-Learning, bei dem am Ende geprüft wird, ob der Stoff angekommen ist.
- Betriebsinterne Maßnahmen – die eigene Inhouse-Schulung zählt, wenn sie die Anforderungen erfüllt und dokumentiert ist.
- Andere geeignete Formen.
Eine staatliche Zulassung der Anbieter gibt es nicht. Niemand prüft vorab, ob ein Angebot anrechenbar ist. Das klingt bequem, verschiebt die Verantwortung aber vollständig auf dich: Ob die Stunden am Ende zählen, entscheidet sich an deinem Nachweis, nicht am Werbetext des Anbieters.
Die Maßnahme muss geplant (mit zeitlichem Vorlauf konzipiert, für Teilnehmer beschrieben, mit Ablaufplanung), systematisch organisiert (Einladung in Textform mit Angabe der erwerbbaren Kompetenzen und des Umfangs in Zeitstunden, verbindlich dokumentierte Teilnahme) sein, und die Qualität der Durchführenden muss sichergestellt sein (Anforderungsprofile und Prozesse, die deren Einhaltung sichern).
Für das Selbststudium steht dort ausdrücklich: „Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.“ Ein reines Video-Archiv ohne Kontrolle erfüllt das nicht.
Wer vorübergehend befreit ist
Ein einschlägiger Abschluss gilt selbst als Weiterbildung. Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder den Fortbildungsabschluss Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben hat, für den beginnt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses. Eine abgebrochene Ausbildung zählt nicht.
Das ist eine Verschiebung, keine dauerhafte Befreiung – und es ist etwas anderes als die Gleichstellung beim zertifizierten Verwalter nach § 7 ZertVerwV, die unbefristet gilt. Die beiden Regelungen werden häufig verwechselt.
Eine Befreiung wegen Elternzeit oder einer nur geringfügigen Tätigkeit ist nicht vorgesehen. Wer die Erlaubnis hält und tätig ist, schuldet die vollen 20 Zeitstunden – auch bei einem halben Dutzend verwalteter Einheiten.
Nachweis, Aufbewahrung und was bei Verstößen droht
Für jede Maßnahme sammelt der Gewerbetreibende einen Nachweis. Er muss erkennen lassen:
- Name der teilnehmenden Person
- Bezeichnung, Inhalt und Datum der Maßnahme
- Zeitlicher Umfang in Zeitstunden
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anbieters
Bei uns entfällt das Zusammensuchen dieser vier Angaben: Nach jeder bestandenen Lernerfolgskontrolle stellt die App automatisch einen Teilnahme- und Zeitnachweis mit Zertifikatsnummer aus, den du sofort als PDF speicherst oder über einen persönlichen Prüflink online abrufen kannst.
Dasselbe Gesetz, das die Makler befreit hat, hat für Verwalter zwei Erleichterungen gebracht:
Die Formularpflicht ist weg. Bis dahin konnte die Behörde verlangen, dass man die Erfüllung der Weiterbildungspflicht auf einem amtlichen Vordruck (Muster der Anlage 3 MaBV) bestätigt. Diese Pflicht wurde gestrichen – der VDIV nennt das den „wirklich wirksamen Hebel“ des ganzen Bürokratierückbaus.
Die Aufbewahrungsfrist ist von fünf auf drei Jahre verkürzt, gerechnet jeweils ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung stattgefunden hat.
Achtung bei älteren Quellen: Viele Merkblätter – auch von Kammern – nennen weiterhin fünf Jahre und die Erklärung nach Anlage 3. Sie geben den Stand vor dem 24. Juli 2026 wieder.
Geblieben ist die Auskunftspflicht: Die Behörde kann jederzeit anfordern, welche Maßnahmen absolviert wurden – nur eben formlos statt auf Vordruck. Wer das trotz Aufforderung nicht mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Nach § 11 MaBV musst du deinen Auftraggebern auf Anfrage mitteilen, welche berufsspezifischen Qualifikationen du hast und welche Weiterbildungen du in den vergangenen drei Kalenderjahren absolviert hast. Ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der eigenen Internetseite genügt.
Das ist die am leichtesten zu erfüllende Pflicht der ganzen Verordnung – und die einzige, aus der sich etwas machen lässt: Eine Seite „Unsere Weiterbildung“ beantwortet die Anfrage im Voraus und wirkt gegenüber Eigentümergemeinschaften als Qualitätsmerkmal statt als lästige Auskunft.
Die zweite Pflicht aus derselben Verordnung
Wer sich mit § 15b MaBV befasst, stolpert meist auch über die Berufshaftpflicht. Sie steht in derselben Rechtsverordnung und trifft ebenfalls jeden gewerblichen Wohnimmobilienverwalter: mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Anders als bei der Weiterbildung wird das schon bei der Erlaubniserteilung nach § 34c GewO geprüft – trotzdem lohnt der gelegentliche Blick in die Police, ob die Summen noch stimmen.
Nicht zu verwechseln: die Prüfung zum zertifizierten Verwalter
Es sind zwei Pflichten aus zwei Gesetzen ohne Zusammenhang – und trotzdem werden sie ständig verwechselt:
| Weiterbildungspflicht | Zertifizierter Verwalter | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 34c Abs. 2a GewO, § 15b MaBV | § 26a WEG, ZertVerwV |
| Was verlangt wird | 20 Zeitstunden je drei Kalenderjahre | einmalige IHK-Prüfung, schriftlich und mündlich |
| Wie oft | laufend, ohne Ende | einmal |
| Wer prüft | niemand vorab; Aufsichtsstelle auf Verlangen | die IHK |
| Folge bei Verstoß | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | kein Verstoß – nur darf man den Titel nicht führen |
Wichtig: Die Zertifizierung befreit nicht von der Weiterbildungspflicht. Auch wer die IHK-Prüfung bestanden hat, sammelt weiter seine 20 Stunden. Alles zur Prüfung steht auf unserer Seite Die IHK-Prüfung zum zertifizierten Verwalter.
Erst die Prüfung, dann die laufende Pflicht
Steht bei dir gerade die Prüfung zum zertifizierten Verwalter an? Dann übe mit 25 kostenlosen Übungsfragen im IHK-Format – ohne Anmeldung und mit einer Erklärung zu jeder Antwortmöglichkeit.
Zur Weiterbildung stellen wir einen Teilnahme- und Zeitnachweis aus. Ob eine Maßnahme auf deine Pflicht angerechnet wird, entscheidet allein die für dich zuständige Aufsichtsstelle – eine staatliche Vorab-Zulassung von Anbietern sieht das Gesetz nicht vor.Stand dieser Seite: 14. September 2026. Rechtsgrundlagen: § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung sowie § 15b und die Anlagen 1 und 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen durch das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung (Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 215 vom 23. Juli 2026), in Kraft seit dem 24. Juli 2026.
Diese Seite gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Auskunft der für dich zuständigen Aufsichtsstelle. VerwalterFit ist weder Aufsichtsstelle noch staatlich zugelassener Weiterbildungsträger; eine solche Zulassung sieht das Gesetz für Weiterbildungsanbieter auch nicht vor.