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Wissen zur Verwalterprüfung

Umlaufbeschluss

Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Eigentümer ohne Versammlung. Er ist grundsätzlich nur gültig, wenn alle Eigentümer zustimmen, und zwar in Textform. Seit dem 1. Dezember 2020 genügt dafür also auch eine E-Mail, eine Unterschrift auf Papier ist nicht mehr nötig. Für einen einzelnen Gegenstand kann die Versammlung vorher beschließen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinschaft hat zehn Eigentümer. Der Verwalter schickt per E-Mail ein Angebot zur Reinigung der Dachrinnen und bittet um Zustimmung. Neun Eigentümer stimmen zu, einer antwortet nicht. Ein Beschluss ist damit nicht zustande gekommen, denn ohne Versammlung müssen alle zustimmen, und Schweigen ist keine Zustimmung.

Anders, wenn die Versammlung vorher beschlossen hat, dass über genau diesen Auftrag im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Stimmen dann sechs Eigentümer mit Ja und zwei mit Nein, während zwei nicht antworten, ist der Beschluss gefasst: sechs von acht abgegebenen Stimmen.

Merke: Ohne Versammlung braucht ein Beschluss grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer in Textform. Die Mehrheit genügt nur, wenn die Versammlung das vorher für genau diesen Gegenstand beschlossen hat.
Typischer Irrtum: Viele meinen, beim Umlaufbeschluss reiche wie in der Versammlung die Mehrheit. Ohne vorherigen Beschluss für genau diesen Gegenstand müssen aber alle zustimmen, und wer nicht antwortet, hat nicht zugestimmt.
Teste dich: Prüfungsfrage

Eine Gemeinschaft hat acht Eigentümer. Der Verwalter bittet per E-Mail um Zustimmung zu einem Beschluss. Einen vorherigen Beschluss, dass hier die Mehrheit genügt, gibt es nicht. Sieben Eigentümer stimmen per E-Mail zu, einer antwortet nicht. Was gilt?

Lösung anzeigen

Richtig: C. Ein Beschluss ohne Versammlung ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG nur gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Eine E-Mail erfüllt die Textform, deshalb ist D falsch. Die Mehrheit genügt nur, wenn die Eigentümer das vorher für genau diesen Gegenstand beschlossen haben (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG).

Rechtsgrundlage
§ 23 Abs. 3 WEG
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Hauptmodul 66. Die Eigentümerversammlung
7 Lektionen6 Übungen3 interaktiv25 Fragen
  • Lektion 5: Virtuelle Versammlung, Online-Teilnahme und Umlaufbeschluss
  • Interaktiv: „Abstimmung simulieren“ in Modul 4 (WEG-Recht), Lektion 4, dort auch mit dem Umlaufbeschluss
  • So findest du es: Tippe in der App unten auf „Lernmodule“ (in Professional und Business heißt der Bereich „Weiterbildung“), öffne Modul 6 und wähle Lektion 5.

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Stand: 24. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung im EinzelfallÜbungsfragen ansehen

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