Abrechnungsspitze
Die Abrechnungsspitze ist der Unterschied zwischen den Kosten, die nach der Jahresabrechnung auf eine Wohnung entfallen, und den Vorschüssen, die laut Wirtschaftsplan dafür zu zahlen waren. Die Eigentümer beschließen nur über diesen Betrag, also über die Nachzahlung oder das Guthaben, nicht über die Abrechnung als Ganzes.
| Vorschüsse laut Wirtschaftsplan (12 × 200 €) | 2.400 € |
| Kostenanteil der Wohnung laut Jahresabrechnung | 2.700 € |
| Abrechnungsspitze (Nachzahlung) | 300 € |
Angenommen, der Eigentümer hat im Jahr nur 2.000 € statt 2.400 € Hausgeld gezahlt. Dann schuldet er insgesamt 700 €: 400 € rückständiges Hausgeld und 300 € Abrechnungsspitze. Die Versammlung beschließt aber nur über die 300 €. Die 400 € sind schon mit dem Wirtschaftsplan beschlossen und bleiben eine eigene Forderung.
Für eine Wohnung waren laut Wirtschaftsplan 1.800 € Vorschüsse zu zahlen. Die Jahresabrechnung weist für sie Kosten von 1.650 € aus. Worüber beschließt die Versammlung?
Lösung anzeigen
Richtig: B. Die Kosten liegen 150 € unter den Vorschüssen. Die Abrechnungsspitze ist also ein Guthaben von 150 €, und genau darüber wird nach § 28 Abs. 2 WEG beschlossen.
- Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 2 WEG
Das Thema wird in der App ausführlich erklärt, mit weiteren Beispielen, Übungen und Prüfungsfragen.
- Lektion 4: Die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG)
- Interaktiv: „Nachzahlung oder Guthaben“ zum Ausprobieren in der Lektion
- So findest du es: Tippe in der App unten auf „Lernmodule“ (in Professional und Business heißt der Bereich „Weiterbildung“), öffne Modul 5 und wähle Lektion 4.
Schon mit VerwalterFit Basis kannst du alle Lernmodule nutzen. Preise ansehen