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Praxisfall: Die Fenster müssen erneuert werden
Genau so kam der Fall in der mündlichen Prüfung in Nürnberg dran: Die Fenster einer Gemeinschaft sind völlig veraltet. Was ist zu tun? Gefragt war der ganze Weg, vom Angebot über Förderung und Beschluss bis zur Finanzierung. Hier ist er Schritt für Schritt, mit den Rechtsgrundlagen.
Eine Gemeinschaft mit zwölf Wohnungen, Baujahr 1978. Die Holzfenster sind über 40 Jahre alt, undicht und an mehreren Stellen morsch. Mehrere Eigentümer beschweren sich über Zugluft und hohe Heizkosten. In der Erhaltungsrücklage liegen 60.000 €, die Erneuerung aller Fenster wird nach einer ersten Schätzung rund 140.000 € kosten.
- 12 Wohnungen
- Baujahr 1978
- Rücklage 60.000 €
- Kosten ca. 140.000 €
Was tust du als Verwalter?
Der Weg in acht Schritten
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Klären, wem die Fenster gehören und wer zahlt
Fenster gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, jedenfalls Rahmen, Glas und die Außenseite. Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, können nicht Sondereigentum sein. Zum Sondereigentum zählen meist nur innere Teile wie die Fensterbank innen. Für die Erneuerung ist also die Gemeinschaft zuständig.
Trotzdem zuerst in die Gemeinschaftsordnung schauen: Sie kann die Kosten oder die Erhaltung der Fenster einzelnen Eigentümern zuweisen. Seit der WEG-Reform können die Eigentümer das für einzelne Kosten auch beschließen. Der BGH hat 2024 einen Beschluss gebilligt, nach dem ein Eigentümer die Dachfenster seiner Wohnung allein bezahlt.
§ 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG · BGH, Urteile vom 22.03.2024, V ZR 81/23 und V ZR 87/23 -
Den Zustand feststellen lassen
Der Verwalter begeht die Anlage und dokumentiert die Schäden mit Fotos. Ob eine Reparatur noch reicht oder alle Fenster getauscht werden müssen, beurteilt er aber nicht selbst: Dafür zieht er eine Fachfirma oder einen Sachverständigen hinzu. Droht akut Gefahr, etwa weil ein morscher Flügel herabfallen kann, sichert er sofort ab. Das darf er ohne Beschluss.
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG -
Vergleichbare Angebote einholen
Für einen Auftrag dieser Größe braucht die Versammlung eine echte Auswahl. In der Praxis sind das mindestens drei Angebote auf Grundlage derselben Leistungsbeschreibung: Material, Dämmwert, Farbe und Optik, Einbau, Anschlüsse, Entsorgung der alten Fenster. Nur dann sind die Angebote vergleichbar. Fehlen Vergleichsangebote, erklären Gerichte einen angefochtenen Beschluss häufig für ungültig.
Neue Fenster müssen die Mindestwerte des Gebäudeenergierechts einhalten. Für Wohngebäude liegt der Höchstwert bei einem Uw-Wert von 1,3 W/(m²K).
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Förderung prüfen, bevor etwas unterschrieben wird
Für neue Fenster gibt es Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG Einzelmaßnahmen, über das BAFA). Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann sie beantragen. Wichtig sind drei Bedingungen:
- Die Fenster müssen deutlich besser dämmen als vorgeschrieben (Uw höchstens 0,95).
- Ein Energieeffizienz-Experte muss eingebunden sein.
- Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Ein Auftrag darf vorher nur unter der Bedingung der Förderzusage unterschrieben werden.
Der Grundfördersatz liegt derzeit bei 15 Prozent der förderfähigen Kosten, mit Höchstgrenzen je Wohnung. Förderhöhe und Bedingungen ändern sich häufig. Prüfe sie deshalb vor dem Beschluss aktuell.
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Erhaltung oder bauliche Veränderung? Das entscheidet über die Kosten
Werden die alten Fenster durch neue ersetzt, die dem heutigen Standard entsprechen, ist das Erhaltung. Dann zahlen alle Eigentümer nach dem geltenden Schlüssel, im Regelfall nach Miteigentumsanteilen.
Geht die Maßnahme deutlich darüber hinaus, etwa mit größeren Fenstern oder einer ganz anderen Optik, ist sie eine bauliche Veränderung. Beschlossen wird auch sie mit einfacher Mehrheit. Die Kosten tragen aber nur dann alle, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile zugestimmt haben oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren. Sonst zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben.
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 3 WEG -
Zur Versammlung einladen und beschließen
Die Einladung geht in Textform hinaus, mit mindestens drei Wochen Frist. Der Tagesordnungspunkt muss konkret bezeichnet sein, zum Beispiel „Erneuerung der Fenster und Finanzierung“. Ein Punkt wie „Verschiedenes“ reicht nicht. Die Angebote, ein Preisspiegel und der Finanzierungsvorschlag gehören als Unterlagen dazu.
Beschlossen wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wie viele Eigentümer anwesend sind, spielt seit der Reform keine Rolle mehr. Ein guter Beschluss nennt die Maßnahme, das ausgewählte Angebot, einen Kostenrahmen, die Finanzierung und den Auftrag an den Verwalter, den Vertrag abzuschließen.
§ 24 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 WEG -
Die Finanzierung festlegen
Die Rücklage reicht im Fall nicht. Die Gemeinschaft hat drei Möglichkeiten, die sie auch kombinieren kann:
ErhaltungsrücklageEntnahme per Beschluss.
+ Geld ist schon da, keine Zusatzbelastung− Danach fehlt die Reserve für andere SchädenSonderumlageBeschluss über zusätzliche Vorschüsse: Gesamtbetrag, Verteilung, Fälligkeit.
+ Keine Zinsen, keine Schulden− Auf einen Schlag hohe Beträge für jeden EigentümerKredit der GemeinschaftDarlehen im Namen der Gemeinschaft.
+ Kosten verteilen sich auf viele Jahre− Zinsen, Haftung, lange BindungDie Sonderumlage zahlt, wer bei ihrer Fälligkeit Eigentümer ist. Ein Kredit ist riskant: Jeder Eigentümer haftet den Gläubigern anteilig nach seinem Miteigentumsanteil, und fällt ein Eigentümer aus, müssen die anderen nachschießen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Beschluss deshalb Darlehenshöhe, Laufzeit und Zinssatz oder einen Höchstzinssatz nennen. Außerdem muss das Risiko der Nachschusspflicht in der Versammlung besprochen und im Protokoll festgehalten werden.
§ 28 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 4, § 9a Abs. 4 WEG · BGH, Urteil vom 25.09.2015, V ZR 244/14 -
Durchführen, abnehmen, abrechnen
Der Verwalter schließt den Vertrag im Namen der Gemeinschaft und koordiniert die Termine. Vermietende Eigentümer informieren ihre Mieter: Erhaltungsmaßnahmen müssen Mieter dulden, sie sind ihnen aber rechtzeitig anzukündigen. Ist die Maßnahme eine Modernisierung, gilt eine Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform.
Nach dem Einbau werden die Fenster abgenommen, am besten mit Fachbegleitung und Protokoll. Ab der Abnahme laufen fünf Jahre Gewährleistung. Zum Schluss ruft der Verwalter die Förderung ab und rechnet die Maßnahme in der Jahresabrechnung ab.
§ 9b WEG · § 555a Abs. 2, § 555c Abs. 1, § 640, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Die typischen Fehler
- Auftrag vor dem Förderantrag unterschrieben. Dann ist die Förderung weg.
- Nur ein Angebot vorgelegt. Der Beschluss ist angreifbar.
- Tagesordnung zu ungenau. Wer nur „Fenster“ oder „Verschiedenes“ ankündigt, riskiert die Anfechtung.
- Kredit ohne Besprechung des Risikos. Ohne Erörterung der Nachschusspflicht im Protokoll entspricht der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
- Selbst beurteilt statt Fachleute gefragt. Wer als Verwalter falsch einschätzt, riskiert die Haftung.
So erklärst du den Fall in der Prüfung
- Fenster sind gemeinschaftliches Eigentum. Ich prüfe zuerst, ob die Gemeinschaftsordnung die Kosten anders verteilt.
- Ich lasse den Zustand von einer Fachfirma beurteilen und sichere akute Gefahren sofort ab.
- Ich hole mindestens drei vergleichbare Angebote ein und prüfe die Förderung, bevor etwas unterschrieben wird.
- Ich lade mit einem konkreten Tagesordnungspunkt ein. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit.
- Finanziert wird aus der Rücklage, über eine Sonderumlage oder einen Kredit. Beim Kredit bespreche ich das Haftungsrisiko und halte es im Protokoll fest.
- Danach beauftrage ich, überwache, nehme ab und rechne ab.
Und dann von dir aus nachlegen: Erhaltung oder bauliche Veränderung, und was das für die Kosten bedeutet. Genau damit zeigst du, dass du den Fall verstanden hast.
Teste dich
Statt einfacher Ersatzfenster beschließen die Eigentümer deutlich größere Fenster mit neuer Optik. 7 Eigentümer stimmen dafür, 5 dagegen. Die sieben halten zusammen knapp über die Hälfte der Miteigentumsanteile. Die Mehrkosten amortisieren sich nicht. Wer trägt die Kosten?
Lösung anzeigen
Richtig: B. Größere Fenster mit neuer Optik gehen über die Erhaltung hinaus, das ist eine bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 1 WEG). Alle müssten nur zahlen, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt hätten oder sich die Kosten amortisieren würden (§ 21 Abs. 2 WEG). Sieben von zwölf abgegebenen Stimmen sind keine zwei Drittel. Deshalb tragen die Kosten nur die Eigentümer, die zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG). Der Beschluss selbst ist mit einfacher Mehrheit wirksam, D ist also falsch.
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Stand dieser Seite: 26. Oktober 2026. Der Fall ist ein vereinfachtes Beispiel und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Im Einzelfall können die Gemeinschaftsordnung, Vereinbarungen oder die aktuelle Rechtsprechung etwas anderes ergeben. Förderbedingungen ändern sich häufig, verbindlich sind die Angaben des BAFA.